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der Kanzlei adam+adams

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Kündigung während Krankheit in der Probezeit im Kleinbetrieb ist wirksam.


Die Kündigung verstößt nicht gegen das Kündigungsschutzgesetz, da der sowohl der persönliche als auch der betriebliche Anwendungsbereich des KSchG nicht eröffnet sind. Weder erfüllt die Klägerin die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten noch handelt es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG.


Es liegt keine Unwirksamkeit nach dem AGG vor. Grundsätzlich kann eine Kündigung aufgrund einer Diskriminierung unwirksam sein. Die Klägerin hat über zwei Instanzen jedoch nicht dargelegt, welches nach § 1 AGG verpönte Merkmal in ihrer Person überhaupt vorliegen soll und dass dieses Merkmal der Beklagten bekannt war, so dass vorliegend auch keine diskriminierende Kündigung vorliegt.Soweit die Klägerin die streitgegenständliche Kündigung im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung sieht, könnte ebenfalls grdsl. das verpönte Merkmal der Behinderung nach § 1 AGG einschlägig sein. Allerdings gelten erkrankte Menschen erst dann als behindert im Sinne des Antidiskriminierungsrechts, wenn ihre "körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom dem für ihr Alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist" (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08, Rn. 20, NZA 2010, 280 ff.; ErfK/Schlachter, 20. Aufl. 2020, § AGG, Rn. 9). Bei einer rund zweiwöchigen Erkrankung ist ersichtlich das Merkmal der Behinderung noch nicht erfüllt, da die etwaigen Einschränkungen deutlich zu kurz für eine Einschränkung der sozialen Teilhabe sind. Selbst wenn die Beklagte im Übrigen die Kündigung mit der Erkrankung der Klägerin begründet hätte, was jedoch nicht der Fall ist, stellte dies regelmäßig keine hinreichende Indiztatsache iSv. § 22 AGG für die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung dar (siehe BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 515/10, juris).


Es liegt zudem auch kein Verbot gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB vor, wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der Schutz des § 612a BGB greift nur ein, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise Rechte ausübt, die ihm im Verhältnis zum Arbeitgeber zustehen. Geschützt ist sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten. Der Arbeitnehmer muss allerdings auch tatsächlich ein Recht ausüben. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer seine Rechte schriftlich oder mündlich bzw. unmittelbar oder mittelbar über einen Anwalt ausübt. Die Rechtsausübung kann in der Erhebung eines Anspruchs oder dem Gebrauchmachen von Einreden und Einwendungen liegen oder auch in einem tatsächlichem Verhalten liegen. Indem die Klägerin ab dem 02.07.2019 arbeitsunfähig erkrankt war, hat sie aber kein Recht iSv. § 612a BGB ausgeübt, so dass die streitgegenständliche Kündigung auch nicht gegen § 612a BGB verstoßen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 612a BGB verankerten Maßregelungsverbots liegen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Denn er macht mit dem "Kranksein" kein Recht geltend, sondern ist wegen der infolge Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB. Der faktische Zustand "Kranksein" ist keine Ausübung eines Rechts, sondern vermittelt nur ein "Recht zum Fernbleiben" wegen subjektiver Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).


Quelle: LAG Köln, Urteil vom 15.05.2020 - 4 Sa 693/19

https://openjur.de/u/2241492.html

  • AutorenbildRA Florian Adams

(Stand 16.10.2020)

Die Verordnungen der Landesregierung regeln die landesweit geltenden Schutzmaßnahmen. Die örtlichen Behörden sind befugt (und im Bedarfsfall verpflichtet) über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen, aber auch Ausnahmen anzuordnen. Das vorliegende Konzept ist als Empfehlung für das Handeln der kommenden Wochen zu verstehen. Ziel ist es, Handlungsempfehlungen zu entwickeln, wie passgenau auf wieder steigende Infektionszahlen regional reagiert werden kann, um die daraus resultierenden negativen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen für die Gesellschaft so gering wie möglich zu halten. Damit soll verhindert werden, dass es bei regionalen Infektionsherden zu Einschränkungen im ganzen Land kommt. [...] Der Stufenplan der Landesregierung „Zukunftsperspektive RLP“ sieht [...] regionale 7-Tage-Inzidenz-Stufen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte (>20 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner (gelb); >35 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner (orange); >50 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner(rot)) vor. Dies wird zunächst als zielführend erachtet.

Das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenzwerte ist ein Warn- und Gefahrenhinweis, der keine Automatismen auslöst. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Fälle auf ein eingrenzbares Geschehen (beispielsweise Ausbruchsgeschehen in einer Pflegeeinrichtung) zurückzuführen sind.

Generell gilt:

  • Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen)

  • Einhaltung der Hygienekonzepte

  • in baulichen Einrichtungen Lüftung gewährleisten

  • dringende Empfehlung der Nutzung der Corona-Warn-App

  • regelmäßige Lageanalyse des Infektionsgeschehens

  • bei Auftreten von Infektionsfällen routinemäßige, unverzügliche, vollständige Kontaktpersonennachverfolgung (Personalbestand / Einwohner) zur Unterbrechung von Infektionsketten

Stufe 1 (gelb) – Warnstufe: 7-Tage-Inzidenzwert von etwa 20 Fällen / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner Wichtig ist, dass eine stärkere Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger als erste Reaktionsstufe bei einer Inzidenz von über 20 Infizierten pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner stattfindet, damit sich jede/r Einzelne wieder seiner eigenen Verantwortung stärker bewusst wird. Dabei sind vor allem die „AHA-Regeln“ (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen) hervorzuheben und auf eine konsequente Lüftung in baulichen Einrichtungen hinzuweisen. Gefordert sind dabei auch die Kommunen, wie auch alle anderen Einrichtungen / Betriebe / Vereine / Institutionen.

  • erhöhte Aufmerksamkeit

  • verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, gezielte Hinweise auf Verhaltensempfehlungen und die Corona-Regeln via Presse und Social Media sowie auf der Corona-Homepage des Landes und Homepages der Landkreise

  • Vorbereitung auf eventuelles Eintreten der Stufe 2, regionale Lageanalyse, Etablierung zusätzlicher Meldeketten.

Stufe 2 (orange) – Gefahrenstufe 7-Tage-Inzidenzwert von etwa 35 Fällen / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner Wichtig ist, das Zusammentreten einer regionalen Corona-Task-Force (betroffene Kommunen, Ordnungsbehörden, Gesundheitsamt, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Innenministerium, Bildungsministerium, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kommunale Spitzenverbände, Polizei) am ersten Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner.

  • Die Task Force gibt Empfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen; diese sind als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege regional spezifisch umzusetzen.

  • Die Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar.

  • Solche Maßnahmen können insbesondere sein: Verschärfung der Personenbegrenzung auf eine Person je 10 qm; Erweiterung der Maskenpflicht, zum Beispiel in Schulen, Freizeitparks, Messen und an weiteren stark frequentierten Orten; Reduzierung von erlaubten Veranstaltungsgrößen auch für private Feiern; keine Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung zur Erweiterung der Personenanzahl für Veranstaltungen bis zu einer Regelgrenze von 20 v. H. der am Veranstaltungsort vorhandenen Platzkapazitäten; Verbot von Kontaktsport; Sperrstunden in der Gastronomie.

Stufe 3 (rot) – Alarmstufe (Risikogebiet) 7-Tage-Inzidenzwert >50 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner Wichtig ist, dass eine flächendeckende Ausbreitung in jedem Fall verhindert wird.

  • Die Task Force gibt Empfehlungen für regionale Maßnahmen, die ggf. mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens verbunden sind. Diese sind als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege regional spezifisch umzusetzen.

  • Die weiteren Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar.

  • Solche Maßnahmen können zusätzlich zu denen der Stufe orange sein: Verschärfung der Personenbegrenzung auf eine Person je 20 qm; Kontaktbeschränkung auf maximal fünf Personen; Maskenpflicht auf öffentlichen stark frequentierten Plätzen; Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht an Schulen; Etablierung von Notbetreuungen; Entscheidung über Maskenpflicht auch an festem Platz bei Veranstaltungen; weitere Reduzierung von erlaubten Veranstaltungsgrößen auch für private Feiern; Schließung einzelner gesellschaftlicher und gewerblicher Bereiche; Sperrstunde ab 23 Uhr, Außenabgabeverbot von Alkohol.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ein Grund­satz­ur­teil zum Aus­kunfts­recht aus dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz ge­fällt. Neben Ar­beit­neh­mern haben da­nach auch Selbst­stän­di­ge, die ihr Ein­kom­men vor­wie­gend von einem Ar­beit­ge­ber be­zie­hen, einen An­spruch auf In­for­ma­tio­nen zum Ver­dienst ihrer Kol­le­gen mit ver­gleich­ba­ren Auf­ga­ben.


Das BAG ent­schied am 25.06.2020 in sei­nem ers­ten Ur­teil zum Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz, dass das Aus­kunfts­recht auch für ar­beit­neh­mer­ähn­lich Be­schäf­tig­te gilt.




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