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Nachrichten

der Kanzlei adam+adams

Autorenbild: RA Florian AdamsRA Florian Adams

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte bestärkt.


Einem Rettungsassistenten, der als Minijobber angestellt ist, steht daher der gleiche Stundenlohn zu wie einem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das BAG bestätigt mit dem Urteil vom 18. Januar 2023 eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) München. Wenn der Rettungsassistent die gleiche Tätigkeit wie seine festangestellten Kollegen verrichte, müsse ihm der gleiche Stundenlohn bezahlt werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 ).



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Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - 9 AZR 266/20


Das BAG hat in einem entschieden, dass Resturlaub von Arbeitnehmern nur noch verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten klar und ausdrücklich auf die drohende Verjährung hingewiesen hat.


Bislang war Resturlaub nach drei Jahren verjährt. Nun beginnt die dreijährige Verjährungsfrist laut BAG erst erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


Wenn der Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber belehrt wurde, könnten Ansprüche aus früheren Jahren noch geltend gemacht werden.


Das BAG hat sich aber nicht dahingehend geäußert, ob diese Rechtsprechung auch analog auf Urlaubsabgeltungsansprüche anwendbar ist.




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