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  • AutorenbildRA Florian Adams

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte bestärkt.


Einem Rettungsassistenten, der als Minijobber angestellt ist, steht daher der gleiche Stundenlohn zu wie einem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das BAG bestätigt mit dem Urteil vom 18. Januar 2023 eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) München. Wenn der Rettungsassistent die gleiche Tätigkeit wie seine festangestellten Kollegen verrichte, müsse ihm der gleiche Stundenlohn bezahlt werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 ).



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