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  • AutorenbildRA Florian Adams

Urlaub verfällt nicht mehr ohne Weiteres

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - 9 AZR 266/20


Das BAG hat in einem entschieden, dass Resturlaub von Arbeitnehmern nur noch verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten klar und ausdrücklich auf die drohende Verjährung hingewiesen hat.


Bislang war Resturlaub nach drei Jahren verjährt. Nun beginnt die dreijährige Verjährungsfrist laut BAG erst erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


Wenn der Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber belehrt wurde, könnten Ansprüche aus früheren Jahren noch geltend gemacht werden.


Das BAG hat sich aber nicht dahingehend geäußert, ob diese Rechtsprechung auch analog auf Urlaubsabgeltungsansprüche anwendbar ist.




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