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der Kanzlei adam+adams

Im Diesel-Prozess (Musterfeststellungsklage) ist zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und VW ein Vergleich zustande gekommen. VW wird den Klägern Entschädigungen von bis zu 830 Millionen Euro zahlen.


Verbraucher können sich von einem Anwalt beraten lassen, ob in ihrem individuellen Fall eine Annahme des Vergleichs sinnvoll erscheint oder nicht. Die für die Erstberatung üblichen Kosten von bis zu 190 Euro (netto) trägt Volkswagen - zumindest wenn Sie sich nach dem Gespräch entscheiden, den Vergleich anzunehmen.


Anspruchsberechtigte müssen sich nun bis 20. April entscheiden.


Gerne können Sie hierzu einen Termin mit unserem Büro vereinbaren.



Quelle und weiter Informationen der Verbraucherzentrale:


Auch Volkswagen informiert die Kunden auf Ihrer Homepage:

  • AutorenbildRA Florian Adams

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem/der erfolglosen Bewerber/in allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG**, das die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.


Die Revision des beklagten Landes blieb im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 -


Pressemitteilung des BAG Nr. 5 v. 23.1.2020

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