Der EUGH stellt fest, dass die in der Zeit ab dem 10.06.2010 in Deutschland häufig verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht europarechtskonform sind.
Ein Beispiel für die verwendeten Formulierungen: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.
Das führt dazu, dass viele Verbraucher ihre Kreditverträge nun widerrufen können. Die Rechtsfolge des Widerrufs ist für den Fall einer Kfz-Finanzierung nicht nur die Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Falls Sie einen entsprechenden Verbraucherkredit abgeschlossen habe, lassen Sie sich gerne von uns zur Widerrufsmöglichkeit des Kredits beraten.
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