top of page

Nachrichten

der Kanzlei adam+adams

  • AutorenbildRA Florian Adams

Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.


Das LAG München hält in seiner Entscheidung fest, dass grundsätzlich dem Arbeitgeber gemäß § 106 GewO das Recht zur Bestimmung des Arbeitsortes gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zusteht, sofern keine anderweitigen Regelungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dem entgegenstehen, kann die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber bestimmt werden.


Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus tätig zu werden, besteht nach herrschender Meinung nicht. Sofern der Arbeitsort - wie hier - vertraglich nicht bestimmt ist, obliegt es dem Arbeitgeber, diesen gemäß § 106 GewO zu konkretisieren und damit Arbeit von zu Hause aus zu erlauben. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen gemäß § 106 S. 1 GewO, ist er später auch berechtigt, seine Weisung wieder zu ändern, wenn sich betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Generell, so hält das LAG fest, ist der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO berechtigt die Tätigkeit im Homeoffice durch Weisung zu beenden. Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen.


Das Recht, von zuhause die Arbeitsleistung zu erbringen, ergab sich im Februar 2021 auch nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO vermittelte den Beschäftigten nach dem Willen des Verordnungsgebers kein solches subjektives Recht.


Quelle: LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21 - openJur

  • AutorenbildRA Florian Adams

Bisher hat das Land Rheinland-Pfalz die Ausfälle ersetzt. Das soll sich zum 01.10.2021 ändern


Wer nicht gegen Corona geimpft ist und in Quarantäne muss, bekommt in Rheinland-Pfalz bald keine Verdienstausfälle mehr vom Land ersetzt. Das Ministerium geht davon aus, dass sich bis zum 1. Oktober alle Menschen hätten impfen lassen können bei denen das medizinisch möglich ist. Mit einer Impfung könne man die Quarantäne vermeiden, so das Ministerium. Deshalb falle der Anspruch auf Entschädigung in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Oktober weg. Die Grundlage dafür sei das Infektionsschutzgesetz des Bundes. In Paragraph 56 ist dies geregelt:


"Eine Entschädigung (…) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe (…) ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."


Die neue Regel gilt nicht für Menschen, die eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Schwangere.


Ob die Maßnahmen - wie vom Ministerium angekündigt - zum 01.10.2021 durchgesetzt werden oder, ob es noch vorher zu einer abweichenden bundeseinheitlichen Regelung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern kommen wird, bleibt abzuwarten.


Quelle: Sendung vom Sa., 4.9.2021 13:00 Uhr, Am Nachmittag, SWR4 Rheinland-Pfalz

  • AutorenbildRA Florian Adams

Fahrradlieferant kann von Arbeitgeber verlangen, dass ihm für die Einsätze ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden.


Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite.

Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen. Beide Fahrradlieferanten sind Arbeitnehmer des Lieferdienstes. In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.


Die 14. Kammer des LAG hat durch Urteile vom 12. März 2021 den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Klagen waren von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen worden. Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. vom 12.3.2021 - 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/2

bottom of page