Hilfe in der Corona-Krise
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
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Informationen für Arbeitgeber
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für Arbeitgeber zur Entschädigungszahlungen des Staates oder zum Kurzarbeiter Geld von der Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Zu den genauen Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds informieren wir Sie auf einer eigenen Unterseite unter: https://www.adam-adams.net/kurzarbeitergeld
Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
In ganz Deutschland wurden Menschen unter Quarantäne gestellt. Das IFSG spricht in solch einem Fall von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert. Schutzmaßnahmen können von den zuständigen Behörden angeordnet
Die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Absonderung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet. Solche, regelmäßig bei deinem Verdacht einer Covid-19-Infektion 14 Tage andauernden, Absonderungen führen zwangsläufig zur Frage, wer im Arbeitsverhältnis das Entgeltausfallrisiko trägt, auch bei Selbständigen, und ob etwa staatliche Stellen für den entgehenden Lohn bei Arbeitnehmern oder den Umsatz bei Selbständigen eintreten.
Zu den genauen Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche informieren wir Sie auf einer eigenen Unterseite unter: https://www.adam-adams.net/entschaedigungsanspruechenachdemifs