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Hilfe in der Corona-Krise

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

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Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Kanzlei adam + adams RA GmbH ist  Ihnen gerne bei der Beantragung von Entschädigungszahlungen behilflich. Wir bitten Sie hierzu höflichst, einen Termin mit unserem Sekretariat zu vereinbaren. Unsere Kontaktinformationen finden Sie im Menu-Punkt Kontakt.

Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

In ganz Deutschland wurden Menschen unter Quarantäne gestellt. Das IFSG spricht in solch einem Fall von Kranken, Krank­heitsverdächtigen, Anste­ckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert. Schutzmaßnahmen können von den zuständigen Behörden angeordnet 

 

Die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Abson­derung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet. Solche, regelmäßig bei deinem Verdacht einer Covid-19-Infektion 14 Tage andau­ernden, Abson­de­rungen führen zwangsläufig zur Frage, wer im Arbeitsverhältnis das Entgelt­aus­fall­risiko trägt, auch bei Selbständigen, und ob etwa staat­liche Stellen für den entge­henden Lohn bei Arbeit­nehmern oder den Umsatz bei Selbständigen eintreten.

Grundsätzlich trägt der Arbeit­geber das Entgel­trisiko, aber erbringen die Beschäftigten ihre Arbeits­leistung nicht, da sie auf behördliche Anordnung abgesondert wurden, können sie gar nicht arbeiten.

Werden Ausschei­dende und Anste­ckungsverdächtige ausge­sondert (also in Quarantäne genommen), hat der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienst­ausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist der Entschädigungs­an­spruch?

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung  in Höhe des Verdienst­aus­falls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Kranken­geldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienst­ausfall die für die gesetz­liche Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht maßgebende Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienst­ausfall gilt dabei das Arbeits­entgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung und zur Arbeitsförderung oder entspre­chenden Aufwen­dungen zur sozialen Sicherung in angemes­senem Umfang zusteht (Netto-Arbeits­entgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzar­bei­tergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.

Anspruch für Arbeit­nehmer und für Selbständige

Was gilt nun für Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer und für selbständig Tätige:

- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.

- Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

Frist beachten für Antrags­stellung

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter) Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare

Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG (z.B. Verdienstausfall infolge Tätigkeitsverbots im Lebensmittelverkehr) können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden. 

Nähere Informationen zur Beantragung einer Entschädigung sind auf der Homepage des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz  unter folgendem Link zu finden: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/

Quelle: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/corona-virus-entschaedigung-vom-staat-bei-quarantaene

 

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